dinglich

dinglich
Ding:
Das heute im Sinne von »Gegenstand, Sache« verwendete Wort stammt aus der germ. Rechtssprache und bezeichnete ursprünglich das Gericht, die Versammlung der freien Männer; vgl. hierzu das Kapitel zur Sprachgeschichte Der germanische Erbwortschatz.
Als »Gericht« galt ahd. thing, ding, mhd., mnd. dinc bis zum Ausgang des Mittelalters. In schwed. ting »Gericht«, norweg. storting, dän. folketing »Parlament« und der historisierenden nhd. Form »Thing« lebt die alte Bedeutung bis heute fort.
Jedoch zeigte sich im Dt. von Anfang an wie bei engl. thing und schwed. ting die Bedeutung »Sache, Gegenstand« (eigentlich »Rechtssache, Rechtshandlung«, beachte die ähnliche Entwicklung von Sache und frz. chose). Germ. *Þinga-z »Volksversammlung«, das auch in Dienstag enthalten ist, gehört wahrscheinlich zu der unter dehnen behandelten idg. Wurzel *ten- »dehnen, ziehen, spannen«, und zwar entweder im Sinne von »Zusammenziehung (von Menschen), Zusammenkunft, Versammlung« oder aber im Sinne von »Flechtwerk, Hürde, eingefriedeter Platz (für Volksversammlungen)«, was auf einem Bedeutungsübergang von »dehnen, ziehen, spannen« zu »winden, flechten« beruhen würde. Der alte rechtliche Sinn von »Ding« erscheint teilweise noch in den Wortgruppen um »dingen« (s. u.) und verteidigen, der heutige in Bildungen wie allerdings ( all) und den jüngeren »neuer-, schlechter-, platterdings«. Ugs. bezeichnet »Ding« (Plural »Dinger«) unbedeutende oder geringe Sachen, auch Kinder und junge Mädchen. – Abl.: dingen (s. d.); dinglich »gegenständlich; das Recht an Sachen betreffend« (mhd. dingelīch, ahd. dinglīh »dem Gericht zugehörig«); Dings ugs. für »unbestimmter oder unbekannter Mensch, Ort oder Gegenstand« (im 16. Jh. aus dem partitiven Genitiv in Wendungen wie ein stück dings, mhd. vil dinges verselbstständigt), vgl. dazu die gleichbedeutenden ugs. Ausdrücke Dingsbums (19. Jh.) und Dingsda (19. Jh.). Zus.: dingfest (die Wendung »dingfest machen« »verhaften« ist erst im 19. Jh. belegt, gehört aber zu Ding »Gericht« wie das veraltete Gegenwort »dingflüchtig«, mhd. dincfluhtic »wer sich dem Gericht entzieht«).

Das Herkunftswörterbuch . 2014.

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